§5 Einberufung einer Vollversammlung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung Vollversammlung der Fachschaft Mathematik/Physik wird zu aktuellem Anlass vom nach Beschluss des Fachschaftsrats oder auf schriftlichen Antrag an den Fachschaftsrat von mindestens 10% aller Fachschaftsmitgliedern durch den Fachschaftsrat einberufen.
(2) Ordentliche Vollversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an den Fachschaftsbrettern in geeigneter, allen Mitgliedern der Fachschaft zugänglicher Weise, angekündigt werden, mindestens jedoch auf der Startseite der Webseite und per Rundmail an die gesamte Fachschaft. , außerordentliche Vollversammlungen mindestens 7 Tage vorher.
(2a) In besonders dringenden Fällen kann analog zu §5(1) eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden. In dem Fall verringert sich die Ankündigungsfrist auf 7 Tage.
(2b - Version ) Die Beschlüsse der außerordentlichen Vollversammlung müssen, wenn ihre
Wirkungsdauer ein Semester übersteigt, durch die nächste ordentliche
Vollversammlung bestätigt werden.
(2c) Eine Vollversammlung kann nur solche Punkte behandeln, die mindestens drei Tage vorher auf der auf der Webseite des Fachschaftsrates öffentliche einsichtlichen Tagesordnung veröffentlicht wurden.
§6 Der Fachschaftsrat
(2)Der Fachschaftsrat besteht aus maximal 12 Mitgliedern, von denen mindestens vier Mathematik- und vier Physikstudenten/ -studentinnen sein sollen, sowie bis zu sechs Stellvertretern.
§10 Wahl des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat wird mindestens einmal im Jahr in geheimer Wahl von der Vollversammlung gewählt.
(1a) Der Fachschaftsrat hat sich spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zu konstituieren.
(1b) Die Amtszeit eines Fachschaftsrates beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung, und endet spätestens mit dem Ende des zweiten nach seiner Wahl angefangenen Semesters, oder aber mit der Konstituierung eines neuen Fachschaftsrates.
(1c) Besteht ein Fachschaftsrat aus weniger als 6 Mitgliedern, verkürzt sich seine maximale Amtszeit um ein Semester.
§11 Konstruktives Misstrauensvotum
Auf einer Vollversammlung kann der gesamte Fachschaftsrat oder einzelne Mitglieder des Fachschaftsrates mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.
§11 Vorgezogene Neuwahlen
(1) Die Vollversammlung kann mit 2/3 aller abgegebenen, gültigen Stimmen eine vorgezogene Neuwahl des Fachschaftsrates erzwingen. Die Neuwahlen müssen mindestens sechs Wochen später abgeschlossen sein.
(2) Mit einer Mehrheit von 2/3 seiner regulären, gewählten Mitglieder kann der Fachschaftsrat sich selber auflösen. Die Neuwahlen müssen mindetens sechs Wochen später abgeschlossen sein.
(3) §10(1a) bis §10(1c) gelten entsprechend.
§12 Der Finanzreferent/ die Finanzreferentin und Finanzen der Fachschaft
(1) Der Fachschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Finanzreferenten oder eine Finanzreferentin, der oder die für die Finanzangelegenheiten der Fachschaft zuständig und dem Finanzreferenten oder der Finanzreferentin des AStAs verantwortlich ist. Der Fachschaftsrat kann den Finanzreferenten oder die Finanzreferentin jederzeit abwählen, wenn er gleichzeitig einen neuen Finanzreferenten/ eine neue Finanzreferentin bestimmt.
(2) Der Finanzreferent/Die Finanzreferentin legt mindestens einmal im Jahr oder auf Forderung der Vollversammlung gegenüber der Vollversammlung Rechenschaft ab.
§13 Der Wahlausschuss
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Fachschaftsrates gewählt. Auf Antrag mindestens eines bei der Sitzung anwesenden Fachschaftsmitgliedes hat die Wahl geheim stattzufinden.
§14 Konstituierung des Wahlausschusses
(3) Der Wahlausschuss muss per Aushang in geeigneter Weise veröffentlichen, wie Kandidaturen einzureichen sind.
(4) Treten bis zum Stichtag der Anmeldung für die Wahl zum Fachschaftsrat nicht mindestens 8 Kandidaten an, verlängert sich die Bewerbungsphase automatisch um zwei Wochen. Ebenso wird der Wahltermin um zwei Wochen verschoben, die in §11(a) und §11(b) gesetzte Frist verlängert sich ebenfalls um zwei Wochen. Dies geschieht nicht, wenn der Wahltermin bereits einmal automatisch verschoben wurde.
§17 Ergebnis der Wahl
(4) Das Ergebnis stellt der Wahlausschuss offiziell per Aushang und öffentlich zugänglich in geeigneter Weise fest.